Urteil

Chef „Scheißwochenende“ gewünscht, Abmahnung rechtens

Von Kevin Körber

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Foto: DPA Die Abmahnung wegen „Scheißwochenende“ bleibt bestehen. (Symbolfoto)

Koblenz/Mainz – Sich von seinem Vorgesetzten unangemessen ins Wochenende zu verabschieden, kann berechtigt zur Abmahnung führen: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteile nun über einen Fall, in dem ein Angestellter seinem Chef ein „beschissenes Wochenende“ gewünscht hatte.

Das Gericht in Mainz ist der Ansicht, dass es keine Rolle spiele, ob eine in der Verabschiedung liegende Beleidigung auch strafrechtlich von Relevanz ist. Es gehöre zu arbeitsvertraglichen Pflichten, mit den Kollegen im Unternehmen stets respektvoll umzugehen, berichtet die „Rhein-Zeitung“.

Ein Betriebsratsvorsitzender einer Firma hatte zuvor geklagt, da er vier seiner sechs Abmahnungen aus seiner Personalakte entfernt haben wollte. Diese kamen zustande, da er einem Meister zunächst ein „Scheißwochenende“ und ein anderes Mal ein „beschissenes Wochenende“ gewünscht hatte.

Das Landesarbeitsgericht urteilte diesbezüglich anders als das Arbeitsgericht in Koblenz und sah in den Beleidigungen eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten, so die Zeitung. Der Kläger sprach von einer angespannten Situation zwischen den Beteiligten, als die unangemessenen Verabschiedungen ausgesprochen wurden. Dies wurde jedoch als unerhebliche Begründung zurückgewiesen. Weiterhin wurde der Vorsitzende des Betriebsrats abgemahnt, weil er das Gelände des Betriebs zur Abgabe einer Krankmeldung ohne Warnweste betreten hatte.
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