Kündigungen und ihre Folgen
Gesetzliche Regelung von Abfindungszahlungen
Von Dominik Hammes
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfindung des Arbeitgebers. Es wird prinzipiell in zwei verschiedene Voraussetzungen unterteilt.
Im Allgemeinen hat man als Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Rechtsanspruch. Ist die Kündigung aber betriebsbedingt, hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer Abfindung oder einer Kündigungsschutzklage. Um diese Möglichkeit wahrzunehmen muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Arbeitnehmer die Abfindung nach der dreiwöchigen Klagefrist beanspruchen kann. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr. Wird das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufgelöst, weil die Fortsetzung unzumutbar oder den Betriebszwecken nicht dienlich ist, besteht ebenfalls Anspruch auf eine Abfindung.
Seit 2004 sind Abfindungen bis 7.200 Euro steuerfrei. Wird dieser Freibetrag überschritten, so wird eine Steuer fällig, die sich nach dem Einkommensteuergesetz richtet. Nach einer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt sich die Abfindung nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen, da die Abfindung gerade wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird. Daher gehen von einer Abfindung auch keine Sozialabgaben ab (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbietslosenversicherung). (von Melanie Lassotta)
























